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Allgemeine Verkaufsbedingungen       

(Fassung Januar 2012)
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AGB zum 

 

 

 

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

 

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit
    den inländischen Kunden der Firma Bartscher GmbH ‑ nachfolgend bezeichnet als Bartscher ‑, die ab
    dem 1. Januar 2012 abgeschlossen werden und
überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden
    zum Gegen­stand haben. Von Bartscher zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung
    dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen..

 

2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Bartscher nicht,
    auch wenn Bartscher nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden
    annimmt. Gleichermaßen wird Bartscher nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden
    unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

 

3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen
    Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen,
    wird der Kunde Bartscher in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren; im Übrigen gelten dann
    anstelle dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die „Allgemeine Verkaufsbedingungen für
    Verbrauchsgüterverkäufe“ von Bartscher, die auf Anforderung übersandt werden.

 

4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne
    des § 13 BGB ist.
 

II. Abschluss des Vertrages

    

1. Der Kunde ist vor Vertrags­abschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Bartscher verpflichtet, wenn die
    zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde
    von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche
    Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt,
    oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicher­heits- oder Umwelt-Risiko darstellenden
    oder eine erhöhte Be­anspruchung erfordernden Bedingungen ein­gesetzt wird oder wenn mit dem Vertrag atypische
    Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadens­höhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt
    sind oder bekannt sein müssten.
   

      

2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen
    oder dem An­gebot von Bartscher ab, wird der Kunde die Ab­weichungen als solche besonders hervorheben.
    Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
    BGB finden keine Anwendung.

 

3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Bartscher aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich
    durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Bartscher wirksam.Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware,
    sonstiges Verhalten von Bartscher oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des
    Vertrages. Bartscher kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen,
    nachdem die Bestellung des Kunden bei Bartscher eingegangen ist, abgeben.

 

4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Bartscher ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von sieben (7)
    Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird Bartscher unverzüglich
    informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigungverspätet eingeht.

 

5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Bartscher ist für den Umfang des Vertrags­inhaltes maßgebend und bewirkt
    einen Vertrags­schluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich
    auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des
    Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheits-
    erwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des
    Vertrages bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Bartscher. Der Vertrag kommt
    nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Bartscher nicht in jeder
    Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig,
    spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist,
    bei Bartscher eingeht.

  

6. Von dem Kunden gefertigte Bestätigungen bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch Bartscher
    bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware,sonstiges Verhalten von Bartscher
    oder Schweigen ein Vertrauen des Kunden auf die Beachtlichkeit seiner Bestätigung.

 

7. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Bartscher sind nicht befugt, von dem
    Erfor­dernis der schriftlichen Auftrags­bestätigung durch Bartscher abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu
    machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen
    Bestätigung von Bartscher
   

III. Pflichten von Bartscher

    
1. Bartscher hat die in der schriftlichen Auftrags­bestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen.
    Bedarf die zu liefernde Ware näherer Be­stimmung, nimmt Bartscher die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen
    und der für Bartscher erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Bartscher ist nicht zu Leistungen verpflichtet,
    die nicht in der schriftlichen Auftrags­bestätigung von Bartscher oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt
    sind; namentlich ist Bartscher nicht verpflichtet, Planungsleistungen zu erbringen, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbarte
    Unterlagen herauszugeben oder Informationen zu erteilen oder Zube­hör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen
    anzubringen, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.

   

2. Bartscher ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem
    Vertrags­schluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich
    zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen Bartscher geltend zu machen. Die Empfangs­zuständigkeit
    des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt. Der Kunde stellt Bartscher uneingeschränkt
    von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag von Dritten gegen Bartscher
    erhoben werden.

   

3. Bartscher ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.‑1. und II.‑5. sowie unter Berück­sichtigung
    handels­üblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge und Qualität, ansonstenWare mittlerer Art und Güte zu liefern.
    Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen
    an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Bartscher zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Bartscher ist
    berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.

  

4. Bartscher hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit EXW (Incoterms 2010) an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
    bezeichneten Lieferanschrift und - soweit eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in Salzkotten in der bei
    Bartscher üblichen Verpackungzur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine vorherige
    Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder eine Benachrichtigung des Kunden über ihre Verfügbarkeit ist nicht
    erforderlich. Bartscher ist in keinem Fall, auch nicht bei Verwendung anderer Incoterms verpflichtet, den Kunden von der
    Lieferung zu informieren, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen, den Transport
    der Ware zu organisieren oder die Ware zu versichern. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie
    „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten
    zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

  

5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen,
    Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, An­zahlungen verein­barungs­gemäß leistet und alle sonstigen ihm
    obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Liefer­fristen mit dem Datum der
    schrift­lichen Auftrags­bestätigung von Bartscher. Bartscher ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder
    den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der maßgeblichen Lieferfrist festzulegen.

  

6. Bartscher ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der
    Termin­überschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nach­erfüllung mitgeteilt wird. Bartscher ist unter diesen
    Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der Nacherfüllung innerhalb
    angemessener Frist widersprechen, wenn die Nach­erfüllung unzumutbar ist. Bartscher erstattet die als Folge der
    Termin­überschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Bartscher nach den Regelungen
    in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.

  

7. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Bartscher, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr
    auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald mit der Verladungbegonnen wird oder
    der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des
    Kunden. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder vonKlauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine
    abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen
    Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

 

8. Bartscher ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder
   sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem
   Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.

  

9. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Bartscher zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB
    berechtigt, solange aus Sicht von Bartscher die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder
    teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Zur Einrede der Unsicherheit ist Bartscher insbesondere berechtigt,
    wenn der Kunde seine Bartscher oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend
    zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung
    überschritten wird. Anstelle der Einrede kann Bartscher künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig
    machen, dass der Kunde Vorauskasse leistet. Bartscher ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange
    und soweit von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten
    oder anfechtbar sein könnten.

  

 
  

IV. Pflichten des Kunden

  
1. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungs­sicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der
    Kaufpreis zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und - soweit ein solcher nicht
    bezeichnet ist - mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen. Eingeräumte
    Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn Abnehmer des
    Kunden von Bartscher gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bezahlen (Ziffer VIII.-5.), wenn die
    Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne
    Darlegung eines recht­fertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Bartscher oder
    gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner
    Kredit­würdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von
    Bartscher nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.

 

2. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die Bartscher obliegenden Leistungen einschließlich der bei Bartscher
    üblichen Ver­packung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem
    Kunden zu­sätzlich zu entrichten.

  

3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftrags­bestätigung von Bartscher auszuweisen und
    gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von Bartscher
    gegen den Kunden.

  

4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von Bartscher be­zeichneten
    Bank­institute zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto
    maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handels­vertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Bartscher sind nicht
    berechtigt, Zahlungen entgegen­zunehmen.

  

5. Bartscher kann eingehende Zahlungen ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit
    der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehen­den Ansprüche verrechnen.

  

6. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Bartscher werden aus­geschlossen,
    es sei denn, dass der Gegen­anspruch aus eigenem Recht des Kunden be­gründet und entweder rechtskräftig
    festgestellt ist oder fällig und unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.

  

7. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurück­haltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung ihm
    sonst obliegender Pflichten und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn,
    dass Bartscher aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich
    verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. § 215 BGB findet keine Anwendung.

 

8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der nach
    Ziffer III.-4. maßgeblichen Lieferanschriftabzunehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages, dieser Allgemeinen
    Verkaufsbedingungen, der Regeln der ICC für die Auslegung der Incoterms® 2010 und aufgrund gesetzlicher
    Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur
    berechtigt, wenn er in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. von dem Vertrag zurücktritt.
 
 
9. Soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist, hat der Kunde ungeachtet gesetzlicher Bestimmun­gen die erneute
    Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von Bartscher an den Kunden gelieferten
    Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben. Bartscher ist nicht verpflichtet, dem Kunden gelieferte
    Ware oder Verpackungsmaterial aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten
    zurückzunehmen.
  

V. Mangelhafte Ware

 
1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verant­wortlichkeit des Verkäufers ist die
    Ware sachmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berück­sichtigung der Regelungen in
    Ziffern II.‑1., II.‑5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftrags­bestätigung
    vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels Vereinbarung spürbar von der in
    Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung
    geeignet ist. Offene ebenso wie verdeckte Mankolieferungen sind sachmangelhafte Lieferungen.Modell- Konstruktions-
    oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keinen Sachmangel.

 

2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die
    Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht
    frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende
    gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder
    Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und
    bestandskräftig sind und den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen.

 

3. Soweit die schriftliche Auftrags­bestätigung von Bartscher nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft,
    ist Bartscher insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche
    Verwendung geeignet ist, von der üblichen Beschaffenheit abweicht oder weitergehende Erwartungen des
    Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Bartscher haftet
    nicht für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahr­übergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis
    von Bartscher selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Mängeln unternimmt, wird Bartscher von
    der Pflicht zur Gewähr­leistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.

 

4. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folge­geschäften stets
    in der schriftlichen Auftrags­bestätigung als solche besonders ausgewiesensein. Insbesondere schlagwort­artige
    Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwen­dung von Waren- oder Gütezeichen
    oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder
    Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handels­vertreter oder sonstige Vertriebs­mittler von Bartscher sind nicht
    berech­tigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbar­keiten oder zur
    Wirt­schaftlichkeit der Ware zu machen.

   

5. Der Kunde ist gegenüber Bartscher verpflichtet, jede einzelne Lieferung unver­züglich und in jeder Hinsicht auf
    erkennbare sowie auf typischeAbweichungenqualitativer, quantitativer und sonstiger Art, auf die Einhaltung der für
    die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
    zu untersuchen.

 

6. Ohne Verzicht auf die gesetzlichen Pflichten des Kunden zur unverzüglichen Anzeige, ist der Kunde gegenüber
    Bartscher verpflichtet, jeden Sach- oder Rechtsmangel spätestens innerhalb von einem (1) Jahr, nachdem ihm die
    Ware tatsächlich übergeben wurde, anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich und un­mittelbar an Bartscher zu
    richten und so präzise abzufassen, dass Bartscher ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen
    einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen
    Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbei­ter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von
    Bartscher sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von Bartscher Mängelanzeigen
    entgegen­zunehmen oder Er­klärungen zur Gewährleistung abzugeben.
 
 
 
7. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-6. kann der Kunde die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen
    vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von
    Bartscher bestehenwegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weiter­gehenden Ansprüche
    des Kunden oder Ansprüche nicht vertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde
    Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit Bartscher den Mangel arglistig verschwiegen hat. Einlassungen von Bartscher
    zu Mängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das
    Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.
 
 
 
8. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für Beschaffenheiten oder
    Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Bartscher getroffenen Vereinbarungen
    sind, oder der Kunde in den Geschäftsbeziehungen mit seinen Abnehmern die Geltung der gesetzlich einschlägigen
    Vorschriften zum Nachteil von Bartscher modifiziert.

    

9. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung
    mangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe
    der gesetzlichen Vorschriften von Bartscher Nacherfüllung zu verlangen. Bartscher trägt die für die Nacherfüllung
    anfallenden erforderlichen Aufwendungen insoweit, als diese sich nicht infolge eines Orts­wechsels oder der Veränderung
    sonstiger vermeidbarer Umstände erhöhen, die nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels durch den Kunden
    eingetreten sind, und Bartscher nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat. Für den Fall, dass die
    Nacherfüllung endgültig miss­lingt, nicht möglich ist oder nicht inner­halb ange­messener Zeit vorgenommen wird, ist der
    Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe
    der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungs­androhung binnen
    einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzu­treten. Bartscher ist ungeachtet der
    Rechts­behelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.‑6. mangelhafte Ware nachzubessern oder
    Ersatz zu liefern.

 

10. Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetz­lichen
     Verjährungs­beginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung
     oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
 
 
11. Unbeschadet der Verjährung von Ansprüchen wegen Lieferung mangelhafter Ware stellt Bartscher dem Kunden in dem
     2. Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn kostenlos Ersatzteile zur Verfügung, wenn der Kunde nach Maßgabe der
     mangelhafter Lieferung berechtigt wäre und der Sachmangel mit dem Ersatzteil behoben wird. Das Zurverfügungstellen des
     in Kapitel V. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen ansonsten zu Rechtsbehelfen wegen
     Ersatzteils erfolgt an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift, hilfsweise an der Niederlassung
     in Salzkotten. Sämtliche Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für den Einbau des Ersatzteils trägt der Kunde.
     Bartscher kann nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil von dem Kunden zurück verlangen.

 

VI. Rücktritt

 
1. Neben der Regelung in Ziffer V.‑9. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetz­lichen Bestim­mungenzum
    Rücktritt berechtigt, wenn die Bartscher obliegen­den Leistungen unmög­lich geworden sind, Bartscher mit der Erfüllung
    vertrag­licher Haupt­pflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich
    verletzt hat und der Verzug oder die Pflicht­verletzung von Bartscher gemäß Ziffer VII.‑1.‑c) zu vertreten ist. Zur
    Herbei­führung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weiter­gehende gesetzliche Erforder­nisse stets, auch im Falle
    kalender­mäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Bartscher gerichteten
    schriftlichen Aufforderung, die Leistungs­handlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde hat den Rücktritt
    von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich
    und un­mittelbar an Bartscher zu erklären.

 

2. Ohne Verzicht auf weiter­gehende gesetzliche Rechte ist Bartscher berechtigt, ersatz­los von dem Vertrag
    zurück­zutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs­bedingungen widerspricht, wenn die
    besonderen Bestimmungen des Verbrauchs­güterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die
    schriftliche Auftragsbestätigungvon Bartscheraus nicht von Bartscher zu vertretenden Gründenspäter als vierzehn
    (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenz­-
    verfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines recht­fertigenden
    Grundes wesent­lichen Verpflichtungen, die gegenüber Bartscher oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt,
    wenn der Kunde nicht zutreffende Anga­ben zu seiner Kredit­würdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer
    zugesagte Deckung aus von Bartscher nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Bartscher unverschuldet
    selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Bartscher die Erfüllung ihrer Leistungs­verpflichtungen
    aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichti­gung der eigenen und der bei
    Vertragsschluss er­kennbaren berech­tigten Belange des Kunden sowie ins­besondere der verein­barten
    Gegen­leistung zumutbar sind.
 

VII. Schadensersatz

 
1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens
    eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für Schäden
    aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist Bartscher wegen
    der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder den mit
    dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen
    Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
    zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nach­folgenden Bestimmungen gelten auch bei
    Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:
       
    a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel
        nicht erheblich ist.
    
    b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung
        von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur
        Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur
        wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
     
    c) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit haftet
        Bartscher nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
        Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten.
      
    d) Im Falle der Haftung ersetzt Bartscher unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den
        nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadens­eintritt und
        Schadens­höhe für Bartscher bei Vertrags­schluss als Folge der Pflicht­verletzung voraussehbar und
        für den Kunden nicht abwendbar war.       
         
    e) Bartscher haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die
        Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal
        auf 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen
        Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden von Bartscher oder seiner
        Erfüllungsgehilfen.
   
    f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und
       der in diesen Allgemeinen Verkaufs­bedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem
       er innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit Bartscher die Ablehnung der Leistung angedroht und bei
       gleichwohl ausbleibender Leistung diese gegenüber Bartscher innerhalb angemessener Frist nach
       Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.
  
    g) Bartscher ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder
        vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
        zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen,
        insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die
        Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungs­gehilfen von Bartscher
        persönlich wegen der Verletzung Bartscher obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
    
    h) Soweit Bartscher nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt
        für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschluss­frist von 6 Monaten beginnend mit
        Ablehnung der Schadensersatzleistung durch Bartscher.
     
     i) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Bartscher gelten auch für Ansprüche des Kunden
        auf Ersatz von Aufwendungen.
 
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Bartscher ist der Kunde
    gegenüber Bartscher zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
     
    a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die angemessenen Kosten
        der gerichtlichen und außer­gerichtlichen Rechts­verfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
        über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.
   
    b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe
        entstanden ist, ist Bartscher bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware
        durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer von Bartscher gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt,
        ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.
  
3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine
    Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen
    sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.
    
4. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.
 

VIII. Eigentumsvorbehalt

 
1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Bartscher bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem
    Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und
    Nebenforderungen von Bartscher gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentums­vorbehalt
    für den jeweiligen Saldo.
 
2. Während des Bestehens des Eigen­tumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von Bartscher zu den
    üblichen Geschäfts­zeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware gewähren.
    Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und
    Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von Bartscher die Ware auf eigene Kosten getrennt zu
    lagern oder ge­eignet abzu­grenzen, deutlich sichtbar alsEigen­tum von Bartscher zu kenn­zeichnen und alle
    Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentums­vorbehalts geboten
    sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungs­halber, in
    voller Höhe und unwiderruflich an Bartscher ab; Bartscher nimmt die Abtretung an.
 
  
3. Während des Bestehens des Eigentums­vorbehaltes wird der Kunde Bartscher umgehend schriftlich
    in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentums­vorbehalt stehenden
    Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentums­vorbehalt an Bartscher abgetretenen Forde­rungen geltend
    machen sollte, und Bartscher unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unter­stützen. Erwirbt ein Dritter
    während des Bestehens des Eigentums­vorbehalts Rechte an der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware,
    werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungs­halber
    an Bartscher abgetreten; Bartscher nimmt die Abtretung an.

 

4. Der Kunde darf die unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungs­gemäßer Geschäfts­führung und
    nur unter der Voraus­setzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungs­verzug befindet und die Zahlung des Abnehmers
    an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an Bartscher zu zahlen hat. Zu anderen
    Verfü­gungen (z.B. Sicherungs­übereignung, Ver­pfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der
    Ver­äußerung der unter Eigentums­vorbehalt stehen­den Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit
    allen Neben­rechten hiermit sicherungs­halber, in voller Höhe und unwiderruflich an Bartscher ab. Nimmt der Kunde die
    Forderungen aus einer Ver­äußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Konto­korrent­verhältnis auf, tritt er
    die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrent­forderungen hiermit sicherungs­halber, in voller Höhe und
    unwider­ruflich an Bartscher ab. Bartscher nimmt die Abtretungen an.

 

5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Bartscher abgetretene Forderungen treuhänderisch für Bartscher
    einzu­ziehen, solange er sich nicht in Zahlungs­verzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die
    Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und
    ungeachtet weitergehender von Bartscher eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an Bartscher weiter­zuleiten,
    bis die gesicherten Forderungen von Bartscher vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch
    Überweisung an das Kredit­institut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwider­ruflich die ihm hierdurch gegen
    sein Kredit­institut zu­stehenden Forderungen an Bartscher ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Be­gleichung der
    Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwider­ruflich die ihm im Falle der Diskon­tierung des Wechsels gegen
    das Kredit­institut zustehen­den Forderungen an Bartscher ab. Bartscher nimmt die Abtretungen an.

 

6. Eine Verbindung der Ware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend. Die Be- und Ver­arbeitung der
    Ware erfolgt für Bartscher als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Bartscher hieraus Verbindlichkeiten
    erwachsen. Wird die von Bartscher gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt
    oder verbunden, dass das Eigen­tum von Bartscher kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine
    Eigentums- oder Miteigentums­rechte an dem neuen Gegen­stand auf Bartscher und verwahrt ihn unentgeltlich und
    treu­händerisch für Bartscher.

 

7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentums­vorbehalt untersteht.
    Bartscher ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unauf­gefordert den Umfang des Eigentums­vorbehaltes zu quantifizieren.
    Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird
    Bartscher auf Verlangen des Kunden Ware frei­geben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen
    Forde­rungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungs­rechte zugunsten von Bartscher bestehen.
    Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten
    sind und diese von Bartscher im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird Bartscher auf Verlangen des
    Kunden Sicher­heiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicher­heiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr
    als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatz­steuer übersteigt.

    

8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet
    und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden be­antragt wird oder der Kunde ohne Darlegung
    eines recht­fertigenden Grundes seinen Bartscher oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann
    Bartscher dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen unddie Ware ohne Vertrags­rücktritt heraus­verlangen.
    Bartscher ist nicht berechtigt, die Heraus­gabe zu verlangen, soweit der Insolvenz­verwalter sich für die Erfüllung des
    Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.

  

9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbe­sondere wegen Zahlungs­verzuges des Kunden, ist Bartscher berechtigt, die Ware
    frei­händig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Bartscher
    zustehender Rechte verpflichtet, an Bartscher die Aufwendungen des Vertrags­abschlusses, der bis­herigen
    Vertrags­abwicklung und der Vertrags­auflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für
    jeden ange­fangenen Monat seit Gefahr­übergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 5,0 % des Warenwertes zu zahlen.
 

IX. Sonstige Regelungen

 
1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer
    elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen derSchriftform ebenso wie
    sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

  

2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden
    von Bartscher im Sinne des Bundesdaten­schutzgesetzes verarbeitet.

 

3. Der Kunde wird Bartscher unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem
    Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte
    Ware weiter im Markt beobachten und Bartscher unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine
    Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.

 

4. Ohne Verzicht von Bartscher auf weiter­gehende Ansprüche stellt der Kunde Bartscher uneingeschränkt
    von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf­grund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen
    gegen Bartscher erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die ‑ wie z.B. die
    Darbietung des Produktes ‑ durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche
    Zustimmung von Bartscher ge­setzt wurden. Die Frei­stellung schließt insbesondere auch den Ersatz der
    Bartscher entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere
    Voraus­setzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs-
    und Rück­ruf­pflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.

 

5. An von Bartscher in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen,
    Zeichnungen, Berechnungen, Planungsunterlagen und sonstigen Unterlagen sowie an Software
    behält sich Bartscher alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie
    Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich
    zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.

 

6. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn
    die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn
    der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen
    Bestätigung von Bartscher.
 

X. Allgemeine Vertragsgrundlagen

 
1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-4. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
    Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbezie­hungen von
    Bartscher mit dem Kunden ist Salzkotten. Diese Regelungen gelten auch, wenn Bartscher für den
    Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rück­abzuwickeln sind.
    Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine
    abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es
    bei den vorstehenden Regeln.

 

2. Für die vertraglichen und außer­vertraglichen Rechts­beziehungen mit dem Kunden gelten
    ausschließlich deutsches Recht sowie die in Deutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung
    von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter
    Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen
    von diesen Vertragsgrundlagen sich ausschließlich aufgrund der von Bartscher mit dem Kunden getroffenen
    individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

 

3. Alle ‑ vertraglichen und außervertraglichen ‑ Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen,
    für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs­bedingungen vorgesehen ist, einschließlich
    Insolvenzstreitigkeiten werden nach der Schieds­gerichts­ordnung der Deutschen Institution für
    Schieds­gerichts­bar­keit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechts­weges endgültig
    entschieden. Das Schieds­gericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit
    einem Streitwert unter € 50.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen
    Verfahrens ist Köln, die Sprache deutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt
    insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder
    sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede ungültig ist oder
    ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und
    international ausschließliche Zuständigkeit der für Salzkotten zuständigen Gerichte vereinbart.
    Bartscher ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht auch Klage vor dem
    für Salzkotten zuständigen Gericht, vor den Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder
    anderen zu­ständigen staatlichen Gerichten zu erheben.

 

4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs­bedingungen ganz oder teilweise unwirksam
    sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die
    unwirk­same Regelung durch eine rechts­gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirt­schaftlichen
    Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 


 

Internationale Verkaufsbedingungen

(Fassung August 2011)
                                                                 pdf  
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