|
I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit
den inländischen Kunden der Firma Bartscher GmbH ‑ nachfolgend bezeichnet als Bartscher ‑, die ab dem 1. Januar 2012 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden zum Gegenstand haben. Von Bartscher zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung
dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen..
2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Bartscher nicht,
auch wenn Bartscher nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden
annimmt. Gleichermaßen wird Bartscher nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden
unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen
Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen,
wird der Kunde Bartscher in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren; im Übrigen gelten dann
anstelle dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die „Allgemeine Verkaufsbedingungen für
Verbrauchsgüterverkäufe“ von Bartscher, die auf Anforderung übersandt werden.
4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne
des § 13 BGB ist.
II. Abschluss des Vertrages1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Bartscher verpflichtet, wenn die
zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde
von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche
Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt,
oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden
oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird oder wenn mit dem Vertrag atypische
Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt
sind oder bekannt sein müssten.
2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen
oder dem Angebot von Bartscher ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben.
Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
BGB finden keine Anwendung.
3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Bartscher aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich
durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Bartscher wirksam.Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware,
sonstiges Verhalten von Bartscher oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des
Vertrages. Bartscher kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen,
nachdem die Bestellung des Kunden bei Bartscher eingegangen ist, abgeben.
4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Bartscher ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von sieben (7)
Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird Bartscher unverzüglich
informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigungverspätet eingeht.
5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Bartscher ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt
einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich
auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des
Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheits-
erwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des
Vertrages bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Bartscher. Der Vertrag kommt
nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Bartscher nicht in jeder
Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig,
spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist,
bei Bartscher eingeht.
6. Von dem Kunden gefertigte Bestätigungen bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch Bartscher
bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware,sonstiges Verhalten von Bartscher
oder Schweigen ein Vertrauen des Kunden auf die Beachtlichkeit seiner Bestätigung.
7. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Bartscher sind nicht befugt, von dem
Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Bartscher abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu
machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen
Bestätigung von Bartscher
III. Pflichten von Bartscher1. Bartscher hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen.
Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt Bartscher die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen
und der für Bartscher erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Bartscher ist nicht zu Leistungen verpflichtet,
die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Bartscher oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt
sind; namentlich ist Bartscher nicht verpflichtet, Planungsleistungen zu erbringen, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbarte
Unterlagen herauszugeben oder Informationen zu erteilen oder Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen
anzubringen, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.
2. Bartscher ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem
Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich
zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen Bartscher geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit
des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt. Der Kunde stellt Bartscher uneingeschränkt
von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag von Dritten gegen Bartscher
erhoben werden.
3. Bartscher ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.‑1. und II.‑5. sowie unter Berücksichtigung
handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge und Qualität, ansonstenWare mittlerer Art und Güte zu liefern.
Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen
an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Bartscher zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Bartscher ist
berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.
4. Bartscher hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit EXW (Incoterms 2010) an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
bezeichneten Lieferanschrift und - soweit eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in Salzkotten in der bei
Bartscher üblichen Verpackungzur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine vorherige
Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder eine Benachrichtigung des Kunden über ihre Verfügbarkeit ist nicht
erforderlich. Bartscher ist in keinem Fall, auch nicht bei Verwendung anderer Incoterms verpflichtet, den Kunden von der
Lieferung zu informieren, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen, den Transport
der Ware zu organisieren oder die Ware zu versichern. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie
„Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten
zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen,
Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm
obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der
schriftlichen Auftragsbestätigung von Bartscher. Bartscher ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder
den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der maßgeblichen Lieferfrist festzulegen.
6. Bartscher ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der
Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. Bartscher ist unter diesen
Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Bartscher erstattet die als Folge der
Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Bartscher nach den Regelungen
in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.
7. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Bartscher, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr
auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald mit der Verladungbegonnen wird oder
der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des
Kunden. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder vonKlauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine
abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen
Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
8. Bartscher ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder
sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem
Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.
9. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Bartscher zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB
berechtigt, solange aus Sicht von Bartscher die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder
teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Zur Einrede der Unsicherheit ist Bartscher insbesondere berechtigt,
wenn der Kunde seine Bartscher oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend
zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung
überschritten wird. Anstelle der Einrede kann Bartscher künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig
machen, dass der Kunde Vorauskasse leistet. Bartscher ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange
und soweit von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten
oder anfechtbar sein könnten.
IV. Pflichten des Kunden1. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der
Kaufpreis zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und - soweit ein solcher nicht
bezeichnet ist - mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen. Eingeräumte
Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn Abnehmer des
Kunden von Bartscher gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bezahlen (Ziffer VIII.-5.), wenn die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne
Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Bartscher oder
gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner
Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von
Bartscher nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.
2. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die Bartscher obliegenden Leistungen einschließlich der bei Bartscher
üblichen Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem
Kunden zusätzlich zu entrichten.
3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Bartscher auszuweisen und
gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von Bartscher
gegen den Kunden.
4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von Bartscher bezeichneten
Bankinstitute zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto
maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Bartscher sind nicht
berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
5. Bartscher kann eingehende Zahlungen ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit
der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
6. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Bartscher werden ausgeschlossen,
es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig
festgestellt ist oder fällig und unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.
7. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung ihm
sonst obliegender Pflichten und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn,
dass Bartscher aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich
verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. § 215 BGB findet keine Anwendung.
8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der nach
Ziffer III.-4. maßgeblichen Lieferanschriftabzunehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages, dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen, der Regeln der ICC für die Auslegung der Incoterms® 2010 und aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur
berechtigt, wenn er in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. von dem Vertrag zurücktritt.
9. Soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist, hat der Kunde ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen die erneute
Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von Bartscher an den Kunden gelieferten
Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben. Bartscher ist nicht verpflichtet, dem Kunden gelieferte
Ware oder Verpackungsmaterial aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten
zurückzunehmen.
V. Mangelhafte Ware1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die
Ware sachmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in
Ziffern II.‑1., II.‑5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels Vereinbarung spürbar von der in
Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung
geeignet ist. Offene ebenso wie verdeckte Mankolieferungen sind sachmangelhafte Lieferungen.Modell- Konstruktions-
oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keinen Sachmangel.
2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die
Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht
frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende
gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder
Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und
bestandskräftig sind und den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen.
3. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Bartscher nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft,
ist Bartscher insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche
Verwendung geeignet ist, von der üblichen Beschaffenheit abweicht oder weitergehende Erwartungen des
Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Bartscher haftet
nicht für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis
von Bartscher selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Mängeln unternimmt, wird Bartscher von
der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
4. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets
in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesensein. Insbesondere schlagwortartige
Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen
oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder
Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Bartscher sind nicht
berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur
Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
5. Der Kunde ist gegenüber Bartscher verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf
erkennbare sowie auf typischeAbweichungenqualitativer, quantitativer und sonstiger Art, auf die Einhaltung der für
die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
zu untersuchen.
6. Ohne Verzicht auf die gesetzlichen Pflichten des Kunden zur unverzüglichen Anzeige, ist der Kunde gegenüber
Bartscher verpflichtet, jeden Sach- oder Rechtsmangel spätestens innerhalb von einem (1) Jahr, nachdem ihm die
Ware tatsächlich übergeben wurde, anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an Bartscher zu
richten und so präzise abzufassen, dass Bartscher ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen
einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen
Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von
Bartscher sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von Bartscher Mängelanzeigen
entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
8. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für Beschaffenheiten oder
Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Bartscher getroffenen Vereinbarungen
sind, oder der Kunde in den Geschäftsbeziehungen mit seinen Abnehmern die Geltung der gesetzlich einschlägigen
Vorschriften zum Nachteil von Bartscher modifiziert.
9. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung
mangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften von Bartscher Nacherfüllung zu verlangen. Bartscher trägt die für die Nacherfüllung
anfallenden erforderlichen Aufwendungen insoweit, als diese sich nicht infolge eines Ortswechsels oder der Veränderung
sonstiger vermeidbarer Umstände erhöhen, die nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels durch den Kunden
eingetreten sind, und Bartscher nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat. Für den Fall, dass die
Nacherfüllung endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der
Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen
einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten. Bartscher ist ungeachtet der
Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.‑6. mangelhafte Ware nachzubessern oder
Ersatz zu liefern.
10. Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung
oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
11. Unbeschadet der Verjährung von Ansprüchen wegen Lieferung mangelhafter Ware stellt Bartscher dem Kunden in dem
in Kapitel V. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen ansonsten zu Rechtsbehelfen wegen
2. Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn kostenlos Ersatzteile zur Verfügung, wenn der Kunde nach Maßgabe der mangelhafter Lieferung berechtigt wäre und der Sachmangel mit dem Ersatzteil behoben wird. Das Zurverfügungstellen des
Ersatzteils erfolgt an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift, hilfsweise an der Niederlassung
in Salzkotten. Sämtliche Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für den Einbau des Ersatzteils trägt der Kunde.
Bartscher kann nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil von dem Kunden zurück verlangen.
VI. Rücktritt1. Neben der Regelung in Ziffer V.‑9. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungenzum
Rücktritt berechtigt, wenn die Bartscher obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, Bartscher mit der Erfüllung
vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich
verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Bartscher gemäß Ziffer VII.‑1.‑c) zu vertreten ist. Zur
Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle
kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Bartscher gerichteten
schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde hat den Rücktritt
von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich
und unmittelbar an Bartscher zu erklären.
2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Bartscher berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag
zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die
besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die
schriftliche Auftragsbestätigungvon Bartscheraus nicht von Bartscher zu vertretenden Gründenspäter als vierzehn
(14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden
Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Bartscher oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt,
wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer
zugesagte Deckung aus von Bartscher nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Bartscher unverschuldet
selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Bartscher die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen
aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei
Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten
Gegenleistung zumutbar sind.
VII. Schadensersatz1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens
eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für Schäden
aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist Bartscher wegen
der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder den mit
dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen
Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei
Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:
a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel
nicht erheblich ist.
b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung
von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur
Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur
wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
c) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit haftet
Bartscher nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten.
d) Im Falle der Haftung ersetzt Bartscher unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den
nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und
Schadenshöhe für Bartscher bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und
für den Kunden nicht abwendbar war.
e) Bartscher haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die
Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal
auf 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen
Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden von Bartscher oder seiner
Erfüllungsgehilfen.
f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und
der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem
er innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit Bartscher die Ablehnung der Leistung angedroht und bei
gleichwohl ausbleibender Leistung diese gegenüber Bartscher innerhalb angemessener Frist nach
Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.
g) Bartscher ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder
vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen,
insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die
Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von Bartscher
persönlich wegen der Verletzung Bartscher obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
h) Soweit Bartscher nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt
für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit
Ablehnung der Schadensersatzleistung durch Bartscher.
i) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Bartscher gelten auch für Ansprüche des Kunden
auf Ersatz von Aufwendungen.
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Bartscher ist der Kunde
gegenüber Bartscher zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die angemessenen Kosten
der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.
b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe
entstanden ist, ist Bartscher bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware
durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer von Bartscher gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt,
ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine
Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen
sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.
4. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.
VIII. Eigentumsvorbehalt1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Bartscher bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem
Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und
Nebenforderungen von Bartscher gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt
für den jeweiligen Saldo.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von Bartscher zu den
üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren.
Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und
Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von Bartscher die Ware auf eigene Kosten getrennt zu
lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar alsEigentum von Bartscher zu kennzeichnen und alle
Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten
sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in
voller Höhe und unwiderruflich an Bartscher ab; Bartscher nimmt die Abtretung an.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde Bartscher umgehend schriftlich
in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Bartscher abgetretenen Forderungen geltend
machen sollte, und Bartscher unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter
während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware,
werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber
an Bartscher abgetreten; Bartscher nimmt die Abtretung an.
4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und
nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers
an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an Bartscher zu zahlen hat. Zu anderen
Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der
Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit
allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Bartscher ab. Nimmt der Kunde die
Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er
die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und
unwiderruflich an Bartscher ab. Bartscher nimmt die Abtretungen an.
5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Bartscher abgetretene Forderungen treuhänderisch für Bartscher
einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die
Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und
ungeachtet weitergehender von Bartscher eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an Bartscher weiterzuleiten,
bis die gesicherten Forderungen von Bartscher vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch
Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen
sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Bartscher ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der
Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen
das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Bartscher ab. Bartscher nimmt die Abtretungen an.
6. Eine Verbindung der Ware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend. Die Be- und Verarbeitung der
Ware erfolgt für Bartscher als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Bartscher hieraus Verbindlichkeiten
erwachsen. Wird die von Bartscher gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt
oder verbunden, dass das Eigentum von Bartscher kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine
Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf Bartscher und verwahrt ihn unentgeltlich und
treuhänderisch für Bartscher.
7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht.
Bartscher ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren.
Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird
Bartscher auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Bartscher bestehen.
Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten
sind und diese von Bartscher im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird Bartscher auf Verlangen des
Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr
als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet
und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung
eines rechtfertigenden Grundes seinen Bartscher oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann
Bartscher dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen unddie Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen.
Bartscher ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des
Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.
9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist Bartscher berechtigt, die Ware
freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Bartscher
zustehender Rechte verpflichtet, an Bartscher die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen
Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für
jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 5,0 % des Warenwertes zu zahlen.
IX. Sonstige Regelungen1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer
elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen derSchriftform ebenso wie
sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden
von Bartscher im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
3. Der Kunde wird Bartscher unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem
Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte
Ware weiter im Markt beobachten und Bartscher unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine
Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.
4. Ohne Verzicht von Bartscher auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Bartscher uneingeschränkt
von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen
gegen Bartscher erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die ‑ wie z.B. die
Darbietung des Produktes ‑ durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche
Zustimmung von Bartscher gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der
Bartscher entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere
Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs-
und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
5. An von Bartscher in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen, Planungsunterlagen und sonstigen Unterlagen sowie an Software
behält sich Bartscher alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie
Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich
zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.
6. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn
die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn
der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen
Bestätigung von Bartscher.
X. Allgemeine Vertragsgrundlagen1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-4. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von
Bartscher mit dem Kunden ist Salzkotten. Diese Regelungen gelten auch, wenn Bartscher für den
Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind.
Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine
abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es
bei den vorstehenden Regeln.
2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten
ausschließlich deutsches Recht sowie die in Deutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung
von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter
Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen
von diesen Vertragsgrundlagen sich ausschließlich aufgrund der von Bartscher mit dem Kunden getroffenen
individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
3. Alle ‑ vertraglichen und außervertraglichen ‑ Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen,
für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich
Insolvenzstreitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig
entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit
einem Streitwert unter € 50.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen
Verfahrens ist Köln, die Sprache deutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt
insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder
sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede ungültig ist oder
ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und
international ausschließliche Zuständigkeit der für Salzkotten zuständigen Gerichte vereinbart.
Bartscher ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht auch Klage vor dem
für Salzkotten zuständigen Gericht, vor den Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder
anderen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.
4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die
unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
|







